Nach der von Rechtsanwalt Robert Proto erzielten Entscheidung vor der Vergabekammer Berlin (siehe hier!), wonach der Ausschluss der Mandantin - ein Sicherheitsunternehmen - als Bieterin vom Vergabeverfahren zu Unrecht erfolgte, ging die Beigeladene - das für den Zuschlag vorgesehenene Unternehmen - in die sofortige Beschwerde. Die Ausschreibung betraf einen Auftrag zur Bewachung eines Flüchtlingsheims. Unsere Mandantin benannte als stellvertretenden Objektleiter eine "Servicekraft für Schutz und Sicherheit". Der Auftraggeber hielt diesen Berufsabschluss für nicht ausreichend. Die Beschwerde der Beigeladenen blieb jedoch ohne Erfolg.
Die Ausstellung und Aktivierung eines neuen eSIM-Profils kosten beim Mobilfunkanbieter Drillisch jeweils ca. 15,00 Euro. Findet ein Gerätewechsel statt, benötigt der Mobilfunknutzer ein neues eSIM-Profil mit Aktivierungscode. Nachdem ein Mandant aufgrund technischer Defekte sein Smartphone mehrfach durch ein neues Smartphone ersetzen musste, ließ er sich jeweils ein neues eSIM-Profil von Drillisch zusenden, um Mobilfunknetzzugang zu erlangen. Am Ende berechnete Drillisch dem Mandanten für jede einzelne eSIM-Profilübersendung Kosten. Rechtsanwalt Robert Proto hat erfolgreich auf Feststellung geklagt, dass Drillisch diese Kosten nicht verlangen kann.
Der Gasanbieter ENSTROGA AG (vormals: STROGON GmbH) wollte einen Kunden (unseren Mandanten) loswerden, der sich willkürliche Preiserhöhungen trotz 12-monatiger Preisgarantie nicht gefallen lassen wollte. ENSTROGA reagierte auf die Beschwerde des Kunden mit einer "Kündigungsbestätigung". Dass der Kunde den alten Gaspreis weiterbezahlen wollte, wertete ENSTROGA folglich als Kündigung, um sich des Kunden zu entledigen und diesen in die Grundversorgung rutschen zu lassen. Dem schob jedoch das Amtsgericht Königs Wusterhausen einen Riegel vor und erließ eine einstweilige Verfügung, die ENSTROGA zur Weiterbelieferung mit Erdgas verpflichtete.
Rechtsanwalt Robert Proto hat vor der Vergabekammer Berlin erfolgreich ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt, nachdem die Mandantin - ein Sicherheitsunternehmen - zu Unrecht als Bieter ausgeschlossen worden war. Der Auftraggeber schloss die Mandantin aus, da sie als stellvertretenden Objektleiter eine sogenannte "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" benannte. Der Auftraggeber verwies darauf, dass die Auftragsbekanntmachung ausdrücklich voraussetze, dass die zu benennende Führungskraft eine "Fachkraft für Schutz und Sicherheit", eine "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" oder eine höherqualifikatierte Fachkraft sein müsse. Die "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" erfülle diese Anforderungen nicht. Der Ausschluss des Sicherheitsunternehmens erfolgte zu Unrecht, wie die Vergabekammer Berlin entschied.