Die Ausstellung und Aktivierung eines neuen eSIM-Profils kosten beim Mobilfunkanbieter Drillisch jeweils ca. 15,00 Euro. Findet ein Gerätewechsel statt, benötigt der Mobilfunknutzer ein neues eSIM-Profil mit Aktivierungscode. Nachdem ein Mandant aufgrund technischer Defekte sein Smartphone mehrfach durch ein neues Smartphone ersetzen musste, ließ er sich jeweils ein neues eSIM-Profil von Drillisch zusenden, um Mobilfunknetzzugang zu erlangen. Am Ende berechnete Drillisch dem Mandanten für jede einzelne eSIM-Profilübersendung Kosten. Rechtsanwalt Robert Proto hat erfolgreich auf Feststellung geklagt, dass Drillisch diese Kosten nicht verlangen kann.
I. Zum Wesen der eSIM:
Um ein Mobilfunkgerät mit einem Mobilfunknetz zu verbinden, wurde von Mobilfunkanbietern bisher stets eine SIM-Karte bereitgestellt. Diese kann der Kunde in ein Endgerät seiner Wahl einsetzen. Er kann auch zwischen verschiedenen Geräten wechseln, indem er sie SIM-Karte entnimmt und in ein anderes Gerät einsetzt. Dieser Einsatz- und Tauschvorgang löst keine Kosten aus. Die eSIM ist ein moderner Nachfolger der SIM-Karte. Die Telekom beschreibt die eSIM folgendermaßen:
„Eine eSIM ist eine integrierte SIM, die als Chipsatz bereits fest in Ihrem Gerät eingebaut ist. Sie müssen keine SIM-Karte mehr in Ihr Gerät einsetzen, um sich mit unserem Netz zu verbinden. Das zum Teil etwas "fummelige" Einsetzen der SIM-Karte in den Kartenschlitz entfällt. Stattdessen erhalten Sie einen Zugangsprofil-Brief mit einem Aktivierungscode für die eSIM in Ihrem Gerät. Die Bezeichnung eSIM steht übrigens für "embedded SIM"."
(Siehe: https://www.telekom.de/hilfe/mobilfunk-mobiles-internet/sim-karte/kartenformate/esim/esim-beschreibung; abgerufen am 14.11.2021)
Den Aktivierungscode stellt dabei in der Regel der Mobilfunkdienstleister über ein Web-Portal kostenlos bereit. Nur auf Anforderung erfolgt ein Versand per Brief. Alle deutschen Netzbetreiber (Telekom, O2, Vodafone) unterstützen die eSIM. Der Aktivierungs-Code für die eSIM ist in der Regel einmalig nutzbar und für jeden dieser Vorgänge ist ein erneuter Aktivierungs-Code nötig. Selbst wenn der Code möglicherweise bei bestimmten Anbietern mehrmals verwendbar wäre, muss der Anbieter diesen bereitstellen.
Ist ein Gerätewechsel erwünscht oder nötig, löscht der Kunde das eSIM-Profil vom Gerät. Für das neue Gerät braucht er einen Aktivierungscode, den er in das Gerät eingeben oder per QR-Code in das Gerät übertragen kann. Hierzu muss Ausgeber des eSIM-Zugangs (in der Regel der Vertragspartner) diesen Code bereitstellen. Bei allen deutschen Netzbetreiben ist der Gerätewechsel kostenlos.
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird nochmals explizit festgehalten: eine eSIM kann nicht getauscht werden, sondern ist im Endgerät bereit implementiert. Die eSIM ist also fest verbaut. Ein Mobilfunkdienstleister kann allenfalls einen Zugangscode zur Verfügung stellen, damit auf dem Endgerät ein passendes eSIM-Profil installiert wird.
II. Anlass der Streitigkeit
Drillisch stellte nach Vertragsschluss den Zugangscode zur Installation des eSIM-Profils zunächst problemlos zur Verfügung. Hiermit aktivierte der Mandat die eSIM auf seinem Mobilfunkendgerät mit dem hierdurch installierten eSIM-Profil. Später musste der Kläger sein Mobilfunkendgerät aufgrund eines technischen Problems zurücksetzen. Hierdurch ging das eSIM-Profil verloren. Daher benötigte er einen erneuten Aktivierungscode für die eSIM, um das eSIM-Profil erneut installieren zu können. Die Beklagte stellte diesen Aktivierungscode auf Anfrage zunächst erneut unentgeltlich zur Verfügung.
Der technische Fehler am Mobilfunkendgerät des Mandanten ließ sich durch das Zurücksetzen nicht dauerhaft beheben. Er tauschte beim Händler daher sein Endgerät gegen ein baugleiches Endgerät. Hiernach bat er Drillisch erneut um Bereitstellung des eSIM-Aktivierungscode. Drillisch behauptete unzutreffend, dass dieser Vorgang mit der Neuausstellung einer physikalischen SIM-Karte gleichzusetzen sei. Drillisch machte diesen Vorgang daher von einer Zahlung in Höhe von 14,95 € brutto abhängig. Der Mandant musste kurze Zeit später erneut aus technischen Gründen sein Endgerät wechseln und erneut einen Aktivierungscode für ein eSIM-Profil verlangen. Auch hierfür machte Drillisch erneut Kosten geltend.
Der Mandant wollte für die neuen eSIM-Profile kein Entgelt zahlen. Er argumentierte, dass die Bereitstellung des eSIM-Zugangs bereits zur Hauptleistungspflicht von Drillisch gehöre und der Mobilfunkvertrag ohne eSIM-Profilbereitstellung nicht erfüllt werden könne. Drillisch zeigte jedoch keine Bereitschaft, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.
III. Klageerhebung und Verurteilung
Die Kanzlei PROTO LEGAL erhob für den Mandanten negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht München. Festgestellt werden sollte hiernach, dass aus dem Vorgang zur Bereitstellung der eSIM-Profile kein Entgelt verlangt werden kann.
Zur Argumentation trug die Kanzlei PROTO LEGAL im Wesentlichen vor, dass ein solches Abrechnungsverhalten keine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage haben kann. Insbesondere könnten anderweitige vertragliche Regelungen - die hier aber schon nicht ersichtlich waren - eine solche Entgeltgrundlage nicht setzen. Denn dies verbietet vorliegend bereits das EU-Recht. In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union findet sich ausdrücklich folgende Regelung:
"Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen."
Die Geltendmachung von Kosten für neue eSIM-Profile kann das Recht auf freie Wahl der Endgeräte einschränken. Denn aus Kostenerwägungen könnten Nutzer vom Gerätewechsel abgehalten werden.
Angesichts dessen würden Regelungen von Drillisch, die zur Einschränkung der Vorgaben nach der vorgenannten EU-Verordnung führen, wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam sein. Solche Regelungen wären als überraschende Klauseln im Sinne von § 305c BGB, jedenfalls aber als Klauseln, die zu unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB führen, zu betrachten.
Die Argumentation scheint auch Drillisch überzeugt zu haben. Sie haben die Klageforderung vollumfänglich anerkannt, woraufhin das Amtsgericht München ein Anerkenntnisurteil erließ.
Amtsgericht München, Anerkenntnisurteil vom 12.01.2022 - 114 C 17984/21
Vielen Dank an teltarif.de, die über den Fall berichtet haben: https://www.teltarif.de/drillisch-esim-gerichtsurteil-keine-15-euro-zahlen/news/86908.html.