Notarvertretung

Ich stehe Notaren nach Absprache gern als Notarvertreter zur Verfügung. Aufgrund meiner beruflichen Erfahrung als Notarassessor und einer Vielzahl von Notarvertretungen (Beratung und Beurkundung in nahezu allen notariellen Tätigkeitsfeldern) kann ich auf einen Erfahrungsschatz zurückgreifen, aus dem sich meine Eignung im Sinne von § 39 Abs. 3 BNotO ergibt.

Mein Angebot der Notarvertretung gilt nicht nur für Anwaltsnotare, sondern auch für hauptberufliche Notare. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2019 - Az. Not 4/19 hin. Das Gericht geht davon aus, dass neben Notaren a.D. und Notarassessoren auch fachlich geeignete Rechtsanwälte als Notarvertreter hauptberuflicher Notare bestellt werden können.