Rechtsanwalt Robert Proto hat vor der Vergabekammer Berlin erfolgreich ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt, nachdem die Mandantin - ein Sicherheitsunternehmen - zu Unrecht als Bieter ausgeschlossen worden war. Der Auftraggeber schloss die Mandantin aus, da sie als stellvertretenden Objektleiter eine sogenannte "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" benannte. Der Auftraggeber verwies darauf, dass die Auftragsbekanntmachung ausdrücklich voraussetze, dass die zu benennende Führungskraft eine "Fachkraft für Schutz und Sicherheit", eine "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" oder eine höherqualifikatierte Fachkraft sein müsse. Die "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" erfülle diese Anforderungen nicht. Der Ausschluss des Sicherheitsunternehmens erfolgte zu Unrecht, wie die Vergabekammer Berlin entschied.
Im Wesentlichen stritten sich die Beteiligten darum, ob eine "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" höherwertiger sei als die in der Auftragsbekanntmachung geforderte "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft". Diese Frage wollte die Vergabekammer nicht ausdrücklich beantworten, Stattdessen stellte die Vergabekammer fest, dass der Auftraggeber den Nachweis der geforderten beruflichen Qualifikation unzulässigerweise als Eignungskriterium vorsah. Denn in der Bekanntmachung der Ausschreibung benannte der Punkt "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" Eignungskriterien der Bieter, die vorsahen, dass Führungskräfte bzw. Objektleiter eine bestimmte berufliche Mindestqualifikation vorweisen sollten.
Die Vergabekammer entschied, dass das bietende Sicherheitsunternehmen sämtliche zulässig aufgestellten Eignungskriterien erfüllt hatte. Sie stellte klar, dass die Eignungskriterien ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen dürften. Die Vorschrift des § 46 VgV zählt hierbei abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Ein Auftraggeber dürfe von den Bewerbern weder andere als die in der genannten Vorschrift aufgeführten Nachweise zur Beurteilung der Eignung verlangen, noch habe ein Unternehmen die Möglichkeit, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mit anderen als den zulässigerweise geforderten Beweismitteln zu belegen. Dabei legte die Vergabekammer § 46 VgV streng nach dem Wortlaut aus und stellte klar, dass der stellvertretende Objektleiter eines Bewachungs- und Sicherheitsdienstleisters ist keine "technische Fachkraft" sei.
Die Vergabekammer versetzt das Vergabeverfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurück und verpflichtete den Auftraggeber, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Ein voller Erfolg für das Sicherheitsunternehmen und die Kanzlei PROTO LEGAL.
VK Berlin (1. Beschlussabteilung), Beschluss vom 28.07.2021 – VK-B 1-63/20, BeckRS 2021, 30386