Vergabesenat des Kammergerichts: Servicekraft für Schutz und Sicherheit ist höherwertiger als eine Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Nach der von Rechtsanwalt Robert Proto erzielten Entscheidung vor der Vergabekammer Berlin (siehe hier!), wonach der Ausschluss der Mandantin - ein Sicherheitsunternehmen - als Bieterin vom Vergabeverfahren zu Unrecht erfolgte, ging die Beigeladene - das für den Zuschlag vorgesehenene Unternehmen - in die sofortige Beschwerde. Die Ausschreibung betraf einen Auftrag zur Bewachung eines Flüchtlingsheims. Unsere Mandantin benannte als stellvertretenden Objektleiter eine "Servicekraft für Schutz und Sicherheit". Der Auftraggeber hielt diesen Berufsabschluss für nicht ausreichend. Die Beschwerde der Beigeladenen blieb jedoch ohne Erfolg.

Lediglich einen Pyrrhussieg konnte die Beigeladene einfahren. Die Vergabekammer vertrat die Auffassung, dass Berufsabschlüsse der einzusetzenden Sicherheitsmitarbeiter keine zulässigen Eignungskriterien seien, da Sicherheitsmitarbeiter keine technischen Fachkräfte seien. Dieser Auffassung wollte das Kammergericht nicht folgen und hielt die am Wortlaut orientierte Auslegung des § 46 VgV für zu streng. Doch das Kammergericht folgte am Ende trotzdem unserer Argumentation, dass die von der Mandantin benannte "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" jedenfalls höherwertiger als eine "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" sei. Dabei folgte das Kammergericht der Argumentation von Rechtsanwalt Robert Protopopov, dass sich die Höherwertigkeit bereits aus der Systematik der §§ 8 Nr. 1 bis 3 BewachV ergibt. Auch folgte das Kammergericht unserer Auffasung, dass sich die Höherwertigkeit bereits daraus ergibt, dass die Ausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit eine 2-jährige Berufsausbildung sei, während die Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft lediglich eine Fortbildung für nahezu jeglichen unspezifischen Beruf darstellt. Auch folgte das Kammergericht unserer Auffassung, dass die Höherwertigkeit sich daraus ergibt, dass das Deutsche Institut für Normung in der DIN 77200-2:2017-1 und aufgrund eines klarstellenden Beschlusses des DIN-Normenausschusses Dienstleistungen (NADL) ebenfalls von der Höherwertigkeit der Servicekraft für Schutz und Sicherheit ausgeht.

Kammergericht, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/21.